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Hausordnung (Stand September 2024)
für den Besuch von Veranstaltung auf dem Kultursommer Lüneburg

 

Für die bessere Lesbarkeit wird in dieser Hausordnung nur die männliche Form verwendet.
Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, während ihres Aufenthalts auf dem Gelände des Kultursommer Lüneburg (nachfolgend „Veranstaltungsstätte“ genannt). Der Veranstalter Campus Management GmbH (nachfolgend CMG), kontrollieren die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Veranstaltungsbesuchern.

 

1. Einlass
Der Aufenthalt in der Veranstaltungsstätte bei öffentlichen Veranstaltungen mit Verkauf von Eintrittskarten ist nur Besuchern mit gültiger Eintrittskarte oder Gästen des Veranstalters gestattet. Bei Verlassen der Veranstaltungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

 

1.1 Taschen und Körperkontrollen:

Am Einlass werden aufgrund erhöhter Sicherheitsmaßnahmen Taschen- und Körperkontrollen durchgeführt. Mitgeführte Behältnisse, Jacken und Taschen werden auf ihren Inhalt kontrolliert. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch den Einlass- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.


Aus Sicherheitsgründen ist die Mitnahme von Taschen, deren größte Seite größer als ein DIN-A4-Blatt ist, verboten. Getränke, Speisen und Behälter größer als 50 ml dürfen nicht mitgeführt werden.


1.2 Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:

  • Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können

  • militärische Kleidung/ Abzeichen/ Gegenstände

  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase

  • Behältnisse, die aus Glas (z.B. Flaschen), oder anderem zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind

  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, pyrotechnische Gegenstände, Leuchtstäbe und Laser

  • Spraydosen

  • Regenschirme

  • Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente

  • Sämtliche mitgebrachte Getränke und Speisen

  • Tiere (mit Ausnahme von Führhunden, ausgebildete Assistenzhunde und Diensthunden)

  • Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial, sowie politisches Material (z.B. Transparente oder Flyer)

  • Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen und professionellen Nutzung, darunter fallen Kameras mit Wechselobjektiven, professionelle Aufnahmegeräte und GoPros

  • Laptops und Tablets

  • Selfiesticks

 

2. Alkohol- und Drogenkonsum

Personen, die erkennbar unter starkem Alkohol- und Drogeneinfluss stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und haben die Veranstaltungsstätte zu verlassen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.

 

3. Verhalten auf dem Gelände
Alle Einrichtungen der Veranstaltungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Auf den Veranstaltungsstätten (inkl. Parkflächen) hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Auf dem Gelände darf geraucht und gedampft werden. Umstehende Gäste dürfen durch den Rauch oder Dampf nicht belästigt werden. Zigaretten müssen in den Aschenbechern entsorgt werden. Dies ist aus Gründen des Brand- und Umweltschutzes einzuhalten.

 

Der Konsum von Cannabiswaren („Kiffen“) ist auf dem Gelände (inkl. Parkplätze) nach § 5 Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) ausdrücklich nicht gestattet, da u.a. auch minderjährige Personen Zugang zu den Veranstaltungen des Kultursommers Lüneburg oder des Kultursommers Lüneburger Heide haben.

 

4. Jugendschutz​

a) Kleinkindern unter 7 Jahren wird in Begleitung ihrer Eltern der Zutritt zu allen Veranstaltungen (ausgenommen sind natürlich Kinderveranstaltungen) kostenlos gewährt.

b) Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren dürfen Veranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person besuchen. Eine personensorgeberechtigte Person ist in der Regel ein Elternteil. Mit einem Elternteil als Begleitung wird kein "Muttizettel" benötigt. Eine erziehungsbeauftragte Person ist eine volljährige Person, die im Auftrag der Eltern die Aufsicht zeitlich begrenzt im Rahmen einer Veranstaltung übernimmt. Für die Erziehungsbeauftragung muss das Formular ("Muttizettel"): https://www.mutti-zettel.info/wp-content/uploads/2020/02/Muttizettel-Vorlage.pdf ausgefüllt, ausgedruckt und mit gültigen Ausweisdokumenten zur Veranstaltung mitgebracht werden.

c) Jugendliche ab 14 Jahren dürfen ein Konzert bis 22:00 Uhr ohne Begleitung besuchen. Alle Konzerte auf den Lüneburger Sülzwiesen enden vor 22 Uhr.

d) Der Veranstalter empfiehlt einen Altersnachweis (Personalausweis, Kinderausweis, Reisepass, o.ä.) mitzuführen, da im Zweifelsfall der Zutritt zu den Veranstaltungen verweigert werden muss.

 

Sollten die oben beschriebenen Ausschlussgründe vorliegen, wird der Zutritt auch dann verwehrt, wenn Kinder/Jugendliche im Besitz einer Eintrittskarte sind. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Jugendschutzbedingungen.

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5. Räumung des Geländes
Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Freiflächen sowie deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Veranstaltungsstätte und auf deren Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung die Veranstaltungsstätte sofort zu verlassen.

 

6. Recht am Eigenen Bild

Werden durch Mitarbeiter der CMG oder durch beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Veranstaltungsstätte zur Berichterstattung über die Veranstaltung hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, welche die Veranstaltungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Veranstaltungsstätte hingewiesen. Aufnahmen der Teilnehmer und Besucher von Veranstaltungen können nach Maßgabe von § 23 KunstUrhG veröffentlicht werden.


7. Lautstärke bei Musikveranstaltungen: 

Die Besucher werden darauf hingewiesen, dass bei manchen Veranstaltungen im Publikumsbereich Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Der Veranstalter weist bei solchen Veranstaltungen auf entsprechende Risiken im Eingangsbereich der Veranstaltungsstätte hin und stellt den Besuchern auf Verlangen Gehörschutzstöpsel kostenlos zur Verfügung. Es gelten die Vorschriften laut TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft), DGUV V3 (Schutz der Beschäftigten), DIN 15905 Teil 5 (Schutz des Publikums).

 

8. Hausverbote
Hausverbote gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen in der Veranstaltungsstätte. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten entschieden wird.

 

9. Absage/Verlegung:

  1. Im Falle von Verlegungen von Veranstaltungen ist der Veranstalter berechtigt, die Gültigkeit der ursprünglichen Tickets der verlegten Veranstaltung für den neuen, verlegten Termin der Veranstaltung zu erklären. Eine Rückgabe der Tickets beim Veranstalter oder eine Rückabwicklung des Ticketkaufs infolge der Verlegung ist in diesen Fällen nicht möglich, es sei denn, die Wahrnehmung des verlegten Termins ist für den Ticketinhaber nachweislich nicht zumutbar. Dies gilt nicht, sofern der Veranstalter die Verlegung der Veranstaltung zu vertreten hat.

  2. Sollten Veranstaltungen aufgrund Fälle höherer Gewalt, unabwendbarer behördlicher Maßnahmen wie z.B. die Vorgaben der Regierung in Bezug auf die Veranstaltungseinschränkungen in einer Corona-Pandemie, Fälle in denen von der WHO eine Epidemie bzw. Pandemie ausgerufen wurde oder Fälle von Streik, die die Durchführung für den Veranstalter unmöglich machen, kann dieser die Veranstaltung absagen. Dem Ticketinhaber wird der Ticketpreis bis auf die Ticketsystem- und Vorverkaufsgebühren erstattet.

  3. Schlechtes Wetter ist nicht mit höherer Gewalt gleichzusetzen. Solange das Wetter eine gefahrlose Durchführung des Programms zulässt, findet dieses wie geplant statt. Ein Rücktritt seitens des Kunden bzw. eine Minderung des Ticketpreises ist wegen schlechten Wetters ausgeschlossen.

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